Satzung - der „Vereinigung der Selbständigen e.V. Flecken Langwedel“
§ 1 Name, Sitz und Gebiet
1. Die Vereinigung führt den Namen:
"Vereinigung der Selbständigen e.V. Flecken Langwedel" mit Sitz in
Langwedel.
2. Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Wirkungsbereich ist das Gebiet der Einheitsgemeinde Flecken
Langwedel.
§ 2 Zeitdauer und Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Vereinigung ist unbestimmt. Ihr Bestand wird durch
das Aufkündigen von Mitgliedschaften nicht berührt, sofern die
Mitgliederzahl nicht unter sieben sinkt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Die Vereinigung strebt den Zusammenschluß der Selbständigen in
der Einheitsgemeinde Flecken Langwedel an.
2. Sie hat die Aufgabe, zur Erhaltung eines leistungsfähigen
Berufsstandes die Belange der Selbständigen auf allen
Interessengebieten wahrzunehmen, insbesondere in der Wirtschafts-,
Steuer-, Sozial-, und Kulturpolitik, sowie auf dem Gebiet der
Werbung.
3. Die Vereinigung enthält sich jeder politischen Tätigkeit, auch
verfolgt sie keine konfessionellen Ziele.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Vereinigung kann jeder Selbständige, jede im
Handelsregister eingetragene Firma, jeder Förderer der
Selbständigen werden, wenn er ( sie ) im Gebiet der
Einheitsgemeinde Flecken Langwedel wohnt, ein Gewerbe betreibt,
einen Beruf ausübt oder seinen (ihren) Sitz hat.
2. Der Beitritt ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
kann die Aufnahme, auch ohne Begründung abgelehnt werden. In diesem
Falle ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig, welche endgültig entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Durch freiwilligen Austritt:
Dieser ist vom Mitglied nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch
schriftliche Erklärung zulässig, die spätestens am 30.09. eines
Jahres beim Vorstand eingegangen sein muß.
2. Durch Ausschluß:
Dieser kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn
a) ein Mitglied in grober Weise gegen die gemeinsamen Interessen
verstößt,
b) ein sonstiger , wichtiger Grund vorliegt, z.B. ein Handeln gegen
den Vereinszweck nach §3 und §6 oder bei Verzug mit den
Beitragsleistungen für einen längeren Zeitraum als ein Jahr.
3. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen und wird zehn Tage nach der Absendung wirksam. Das
ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluß binnen eines
Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung stellen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Zweck und Aufgaben der
Vereinigung nach besten Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, was den Vereinsinteressen schadet, oder in der
Öffentlichkeit Ehre und Ansehen der Selbständigen sowie die
Vereinsidee zu schaden vermag.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen und
Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.
§ 7 Beiträge
1. Die Vereinigung gestaltet ihre Verwaltung in sparsamster Weise.
2. Der jährliche Beitrag und die Aufnahmegebühr werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Rückständige Beiträge können nach einmaliger schriftlicher
Mahnung eingeklagt werden.
§ 8 Organe
1. Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben, gebildet werden.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassenwart
d) dem 2. Kassenwart
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schriftführer
1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und
der zweite Vorsitzende.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
3. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und führt
gemeinsam mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte der Vereinigung.
Er wird hierin von den anderen Mitgliedern des Vorstandes
unterstützt und kann für bestimmte Aufgaben weitere Personen
hinzuziehen.
4. Der 1. Kassenwart legt der Jahreshauptversammlung die Rechnungen
und Belege vor, die zuvor durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft worden sind. Die Kassenprüfer dürfen
nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Kassenwart hat alljährlich der
Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das kommende Jahr
vorzulegen.
5. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung Protokolle anzufertigen, in denen
insbesondere die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
6. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
7. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muß vom Vorsitzenden eine
Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese
Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit im ersten Halbjahr
stattfinden. Sie ist die ordentliche Hauptversammlung der
Vereinigung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung muß auch erfolgen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder dies vom Vorsitzenden unter
Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufung einer
solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt des Einganges durchzuführen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zu außerordentlichen
Mitgliederversammlungen muß den Mitgliedern spätestens zwei Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zugehen.
4. Die Mitgliederversammlung der Vereinigung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Festlegung allgemeiner Aufgaben
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
e) die Beitragsfestsetzung
f) Satzungsänderungen
g) Beitritt der Vereinigung zu anderen Organisationen
h) die Vereinsauflösung
5. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlußfähig, wenn
deren Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist und mindestens sieben
Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet durch Stimmenmehrheit.
Zur Satzungsänderung ist jedoch eine 2/3 Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom
Schriftführer zu unterzeichnen und dann ebenso vom ersten
Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
§ 11 Ehrungen
Die Vereinigung kann auf Vorschlag eines Mitgliedes
Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich um die Vereinigung
und die Erreichung ihrer Ziele besondere Verdienste erworben haben,
besonders ehren, insbesondere auch die Ehrenmitgliedschaft
verleihen. Jede Ehrung ist von der Mitgliederversammlung zu
beschließen.
§ 12 Ehrengericht
Die Vereinigung kann sich eine Ehrengerichtsordnung geben.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung ist nur möglich, wenn sie als Punkt
der Tagesordnung bei der ordnungsgemäßen Einladung den Mitgliedern
bekanntgemacht worden ist. Sie kann nur mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt dann auch über die Art der Liquidation
und die Verwertung des verbleibenden Vermögens, dies aber mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Das Vermögen kann nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
§ 14 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Verden
einzutragen.
Die Eintragung erfolgte am 11. Februar 1982 unter der
Vereinsregisternummer 394.
