Satzung - der „Vereinigung der Selbständigen e.V. Flecken Langwedel“

§ 1 Name, Sitz und Gebiet
1. Die Vereinigung führt den Namen:
"Vereinigung der Selbständigen e.V. Flecken Langwedel" mit Sitz in Langwedel.
2. Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Wirkungsbereich ist das Gebiet der Einheitsgemeinde Flecken Langwedel.

§ 2 Zeitdauer und Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Vereinigung ist unbestimmt. Ihr Bestand wird durch das Aufkündigen von Mitgliedschaften nicht berührt, sofern die Mitgliederzahl nicht unter sieben sinkt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Die Vereinigung strebt den Zusammenschluß der Selbständigen in der Einheitsgemeinde Flecken Langwedel an.
2. Sie hat die Aufgabe, zur Erhaltung eines leistungsfähigen Berufsstandes die Belange der Selbständigen auf allen Interessengebieten wahrzunehmen, insbesondere in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial-, und Kulturpolitik, sowie auf dem Gebiet der Werbung.
3. Die Vereinigung enthält sich jeder politischen Tätigkeit, auch verfolgt sie keine konfessionellen Ziele.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Vereinigung kann jeder Selbständige, jede im Handelsregister eingetragene Firma, jeder Förderer der Selbständigen werden, wenn er ( sie ) im Gebiet der Einheitsgemeinde Flecken Langwedel wohnt, ein Gewerbe betreibt, einen Beruf ausübt oder seinen (ihren) Sitz hat.
2. Der Beitritt ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme, auch ohne Begründung abgelehnt werden. In diesem Falle ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, welche endgültig entscheidet.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Durch freiwilligen Austritt:
Dieser ist vom Mitglied nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zulässig, die spätestens am 30.09. eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein muß.

2. Durch Ausschluß:
Dieser kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn
a) ein Mitglied in grober Weise gegen die gemeinsamen Interessen verstößt,
b) ein sonstiger , wichtiger Grund vorliegt, z.B. ein Handeln gegen den Vereinszweck nach §3 und §6 oder bei Verzug mit den Beitragsleistungen für einen längeren Zeitraum als ein Jahr.

3. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und wird zehn Tage nach der Absendung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluß binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Zweck und Aufgaben der Vereinigung nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen schadet, oder in der Öffentlichkeit Ehre und Ansehen der Selbständigen sowie die Vereinsidee zu schaden vermag.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.

§ 7 Beiträge
1. Die Vereinigung gestaltet ihre Verwaltung in sparsamster Weise.
2. Der jährliche Beitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Rückständige Beiträge können nach einmaliger schriftlicher Mahnung eingeklagt werden.

§ 8 Organe
1. Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, gebildet werden.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassenwart
d) dem 2. Kassenwart
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schriftführer

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
3. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und führt gemeinsam mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Er wird hierin von den anderen Mitgliedern des Vorstandes unterstützt und kann für bestimmte Aufgaben weitere Personen hinzuziehen.
4. Der 1. Kassenwart legt der Jahreshauptversammlung die Rechnungen und Belege vor, die zuvor durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft worden sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Kassenwart hat alljährlich der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das kommende Jahr vorzulegen.
5. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokolle anzufertigen, in denen insbesondere die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
6. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muß vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit im ersten Halbjahr stattfinden. Sie ist die ordentliche Hauptversammlung der Vereinigung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß auch erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies vom Vorsitzenden unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt des Einganges durchzuführen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen muß den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zugehen.
4. Die Mitgliederversammlung der Vereinigung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Festlegung allgemeiner Aufgaben
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
e) die Beitragsfestsetzung
f) Satzungsänderungen
g) Beitritt der Vereinigung zu anderen Organisationen
h) die Vereinsauflösung
5. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlußfähig, wenn deren Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet durch Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und dann ebenso vom ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.

§ 11 Ehrungen
Die Vereinigung kann auf Vorschlag eines Mitgliedes Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich um die Vereinigung und die Erreichung ihrer Ziele besondere Verdienste erworben haben, besonders ehren, insbesondere auch die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Jede Ehrung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 12 Ehrengericht
Die Vereinigung kann sich eine Ehrengerichtsordnung geben.

§ 13 Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung ist nur möglich, wenn sie als Punkt der Tagesordnung bei der ordnungsgemäßen Einladung den Mitgliedern bekanntgemacht worden ist. Sie kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt dann auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens, dies aber mit einfacher Stimmenmehrheit.

Das Vermögen kann nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§ 14 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Verden einzutragen.
Die Eintragung erfolgte am 11. Februar 1982 unter der Vereinsregisternummer 394.
 

Vereinigung der Selbständigen e.V. in Langwedel.(VdS)

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